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Gültigkeit von Geschenkgutscheinen

 

 

Allgemein gilt eine Gültigkeit von drei Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Das bedeutet für den Gutschein-Empfänger: Wird der Gutschein im Jahr 2017 erstellt, verfällt die rechtsgültige Gültigkeit am Ende des 31.12.2020.

Der Anspruch den Gutschein einzulösen besteht zwar weiterhin, aber die Stelle an der dieser eingelöst werden könnte steht nicht mehr in der Verpflichtung diesen anzunehmen oder anzurechnen. Allerdings muss sich die Annahmestelle deutlich auf die Verjährungsfrist berufen. Geschieht dies nicht, ist er weiterhin verpflichtet den Gutschein zu akzeptieren.

Verringerte Gültigkeitsdauer

Ob ein Gutschein eine Gültigkeitsdauer von weniger als 3 Jahren aufweisen kann ist rechtlich noch nicht genau geklärt. Verschiedene Urteile zeigen, dass teilweise diese Vorgehensweise rechtens ist, andere entsprechen dieser Auffassung nicht.

Zurzeit wird davon ausgegangen, dass eine kürzere Geltungsdauer durchaus möglich ist. Allerdings muss dieses Recht stets im Einzelfall entschieden werden.

Grundsätzlich gilt, dass es für den Käufer des Gutscheins unbillig ist, wenn ihm eine geringere Gültigkeit als die ihm gesetzlich zustehende zugemutet wird. Daher muss der Anbieter einen gewichtigen Grund liefern können um die Gültigkeitsdauer zu verringern. Im Anschluss sind die einzelnen Interessen des Ausstellers gegen die des Kunden abzuwägen. Daher kommt es bei der Rechtsentscheidung stets auf die vorherrschenden Gegebenheiten des Einzelfalls an.

Billiger einkaufen

Der Grundgedanke ist zunächst der, dass es unbillig ist, wenn der Erwerber für die von ihm erbrachte Leistung – nämlich die Zahlung des Kaufpreises – bereits nach einer kürzeren, als ihm gesetzlich zustehenden Frist keine Gegenleistung mehr fordern kann. Um diesen Umstand zu rechtfertigen, bedarf es gewichtiger Interessen des Ausstellers an der kurzen Gültigkeitsdauer. Die entgegenstehenden Interessen sind dann gegeneinander abzuwägen. Bei der Interessenabwägung kommt es immer auf die Gegebenheiten des Einzelfalls an.

Gründe, welche für eine verkürzte Gültigkeitsdauer sprechen sind beispielsweise begrenzte Verfügbarkeiten der Leistung oder eine übliche zeitnahe Inanspruchnahme wie es u.a. bei Gutscheinen für Fahrstunden der Fall ist. Liegen also triftige Gründe  vor, kann sich der Anbieter auch auf diese berufen und eine kürze Gültigkeit des Gutscheins gewähren.

Allerdings müssen diese verkürzten Gültigkeitsdauer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Ausstellers verankert sein. Sind diese nicht Bestandteil der AGBs, kann sich wiederum der Kunde auf die rechtlichen 3 Jahre berufen.

Können abgelaufene Gutscheine noch verwendet werden?

Es besteht weiterhin der Anspruch den Gutschein einlösen zu können. Aber der Anbieter kann sich auf die Verjährung berufen und konsequenzlos die Annahme verweigern.


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