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Rechtliche Grundlagen zu Gutscheinen

 

 

Gutscheine unterliegen rechtlichen Grundlagen.  Diese betreffen u.a. die Gültigkeit, die Auszahlungen von Restwerten, die Stückelung eines Gutscheins oder auch das Recht wer diesen einlösen darf.

Die Barauszahlung eines Gutscheins

Generell besteht nur Anspruch auf die konkrete Leistung, die mit dem Gutschein festgelegt wurde. Eine Auszahlungsverpflichtung des Wertes besteht nur dann ohne Diskussionen, wenn dieses zwischen beiden Parteien ausdrücklich vereinbart wurde.

Sollte der Anbieter allerdings dauerhaft nicht in der Lage sein die Leistungen des Gutscheins zu erbringen, weil beispielsweise ein bestimmtes Produkt dauerhaft vergriffen ist, hat der Kunde Anspruch auf die Auszahlung des Kaufpreises des Gutscheins.

Stückelung eines Gutscheins

Die Teileinlösung eines Gutscheins ist prinzipiell möglich, hängt aber von der festgelegten Leistung ab. Sofern die Leistung selber teilbar ist, kann der Kunde den Gutschein auch stückweise einlösen. Handelt es sich aber um eine nicht teilbare Leistung wie beispielsweise ein Produkt, ist die Teileinlösung nicht möglich.

Sofern bei der Teileinlösung ein Restwert bestehen bleibt, ist der Aussteller verpflichtet einen erneuten Gutschein über den Rest auszustellen. Es besteht kein Anspruch auf eine Barauszahlung.

Wer kann einen Gutschein einlösen?

Ein Gutschein stellt rechtlich ein Inhaberpapier nach § 807 BGB dar. Das bedeutet, dass der Aussteller verpflichtet ist den Gutschein entgegen zu nehmen und zu akzeptieren unabhängig von der Person. Somit können auch fremde Personen einen Gutschein einlösen, auch wenn dieser personalisiert ist beispielweise durch einen Namen.

Eine Ausnahme besteht, wenn der Gutschein Leistungen enthält, welche individuell auf eine Person zugeschnitten wurden. Ebenso verhält es sich mit Leistungen, die ein Mindestalter erfordern. Ein Gutschein für eine volle Flasche Whiskey darf nicht aus den Händen eines Kindes eingelöst werden.

Insolvenz des Ausstellers

Gerät ein  Gutschein-Aussteller in Insolvenz darf dieser keine Forderungen aus Gutscheinen mehr erfüllen. Dem Inhaber des insolventen Geschäfts wird ein sog. Verfügungsverbot auferlegt. Sofern er dennoch Leistungen bzw. Verfügungen erbringt, ist diese unwirksam. Für den Gutscheininhaber bedeutet das, dass der Insolvenzverwalter eine Rückerstattung verlangen kann.  Diese Rückerstattung kann sowohl durch die Rückgabe der Leistung oder durch einen entsprechenden Wertbetrag in Euro erfolgen.

Einem Gutscheininhaber bleibt im Falle einer Insolvenz nur die Möglichkeit seine Forderung beim Insolvenzverwalter vorzubringen. Nach einer gewissen Zeit erhält der Kunde aus der gesamten Insolvenzmasse eine Quote mit er entschädigt wird. Diese Quote fällt für gewöhnlich äußerst gering aus.  In den meisten Fällen lohnt sich die Anmeldung einer solchen Forderung nicht. Maßgeblich hängt dieses aber vom Wert des Gutscheins ab.

 


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